Weiterbildung

AÜG Personallösungen GmbH
AÜG Personallösungen GmbH, 22.09.2023

Eine Weiterbildung ist eine Erweiterung von Qualifikationen und muss nicht zwingend mit dem ausgeübten Job im Zusammenhang stehen. Das kann z. B. ein Fernstudium oder eine zusätzliche Ausbildung sein. Die Kosten hierfür tragen die Teilnehmenden selbst.

Dem Gegenüber steht eine Fortbildung. Diese bezieht sich direkt auf den ausgeübten Beruf bzw. die angestrebte Tätigkeit im Unternehmen. Demzufolge hat der Arbeitgeber einen direkten Vorteil und trägt in der Regel die Kosten.

Einen Rechtsanspruch auf Weiterbildung gibt es nicht, dafür aber auf Bildungsurlaub.  Für einen Bildungsurlaub (in manchen Bundesländern als Bildungsfreistellung oder Bildungszeit bezeichnet) muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter*innen bezahlten Urlaub für eine Weiterbildung geben – Bildungsurlaub ist KEIN Erholungsurlaub und darf auch nicht als solcher genutzt werden. In NRW umfasst der Bildungsurlaub 5 Tage.

Erfolgt die Weiterbildung während der Arbeitszeit, muss die Führungskraft dem zustimmen (kann dies aber aus betrieblichen Gründen auch ablehnen). Falls es im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung gibt, wird in dieser geregelt, ob und welchen Anspruch Arbeitnehmer*innen bzgl. Weiterbildung haben.

Manche Arbeitgeber beteiligen sich an den Kosten für berufsbezogene (freiwillige) Weiterbildungen. Was es dabei zu beachten gilt:

  • Bei Abbruch der Weiterbildung ohne Abschluss kann der Arbeitgeber seinen Anteil zurück fordern
  • Manche Arbeitgeber knüpfen die Beteiligung an den Kosten an eine anschließende Betriebszugehörigkeit, sollten Sie dennoch den Job wechseln, müssen Sie den Arbeitgeberanteil zurückzahlen

Bei einer vom Unternehmen finanzierten Fortbildung, kann die Teilnahme für Arbeitnehmer*innen verpflichtend sein. Die Fortbildung erfolgt während der Arbeitszeit.

Es unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO, den Arbeitnehmer anzuweisen, an internen Schulungen teilzunehmen, die hinsichtlich der Tätigkeit des Arbeitnehmers geboten oder zumindest förderlich erscheinen. Die Weigerung kann eine Abmahnung rechtfertigen.

Eine Weiterbildung oder Fortbildung hat für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen viele Vorteile – daraus resultierend ergeben sich oft berufliche Veränderungen bzw. der nächste Karriereschritt. 

Zudem ergibt sich während der Weiterbildung oft ein Austausch mit Kolleg*innen oder Teilnehmenden aus anderen Unternehmen, die Vergrößert das persönliche Netzwerk.

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