Mutterschutzgesetz

AÜG Personallösungen GmbH
AÜG Personallösungen GmbH, 18.08.2023

Das MuSchG schützt alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. 

Schwangere Frauen sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind.

Es handelt sich hierbei lediglich um eine Empfehlung im Interesse von Mutter und Kind. Eine Rechtspflicht kann sich jedoch aus ihrer allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht ergeben, wenn ein erhebliches berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Mitteilung besteht, dass dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Nicht-Mitteilung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig Dispositionen treffen muss (zum Beispiel bei einer Frau in Führungsposition, die eine längere Einarbeitung ihrer Vertretung erfordert). 

Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich weitreichende Konsequenzen für den vom Arbeitgeber am Arbeitsplatz der schwangeren Frau zu gewährleistendem Gesundheitsschutz. Dieser betrifft zum einen die zulässigen Arbeitszeiten und zum anderen die mutterschutzgerechte Ausgestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen.

Das MuSchG zielt grundsätzlich darauf ab, der schwangeren oder stillenden Frau eine Weiterarbeit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Arbeitgeber müssen für die jeweiligen Arbeitsplätze eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung erstellen, um Gefahren zu vermeiden und ggf. Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Das MuSchG zählt eine Vielzahl von Tätigkeiten sowie Arbeitsbedingungen auf, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. 

Zudem ist aus betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen in ein Beschäftigungsverbot auch vor der gesetzlichen Frist möglich.

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine schwangere Frau auch ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht beschäftigt werden – selbiges gilt für die ersten acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstag.

Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, unzulässig.

Dies ist nur eine Zusammenfassung des Mutterschutzgesetzes, welches die Recht der Werden Mutter sowie die Pflichten von Arbeitgebern sehr detailliert regelt.

(Quelle: IHK Nord Westfalen)

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