Die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers an ein Unternehmen ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt (§ 1 Absatz 1b AÜG). Das Gesetz ermöglicht hiervon abweichende Regelungen durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG). Tarifvertragsparteien können also eine längere Überlassungsdauer vereinbaren.
Bei der Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlassung ist es gesetzlich angeordnet, dass zwischen dem eingesetzten Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen ein Arbeitsvertrag bestehen muss (§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG). Vertragsketten (sogenannter Kettenverleih) sind insofern nach deutschem Recht ausgeschlossen.
Ver- und Entleiher haben Pflichten hinsichtlich der Dokumentation der Arbeitszeit (§ 17c AÜG) und tragen Verantwortung für den Arbeitsschutz (§ 11 Absatz 6 Satz 1AÜG).
(Quelle: IG-Zeitarbeit.de)
Haben Sie Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung? Rufen Sie uns gerne in Paderborn an 05251 41424-10.