Gesetzliche Feiertage

AÜG Personallösungen GmbH
AÜG Personallösungen GmbH, 09.06.2023

An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), von dem es allerdings einige Ausnahmen gibt. Ausnahmen gelten etwa für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Gaststätten (§ 10 ArbZG). Arbeitnehmer*innen, die an Feiertagen arbeiten, erhalten für die geleisteten Arbeitsstunden einen festgelegten Zuschlag zum üblichen Stundenlohn.

Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt sich nach den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer. Nur der 3. Oktober, der Tag der deutschen Einheit, ist bundesgesetzlich festgelegt.

Neun Feiertage sind in allen Bundesländern einheitlich geregelt: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Tag der deutschen Einheit, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

Heiligabend und Silvester sind normale Arbeitstage. Arbeitnehmer*innen müssten sich für diese Tage jeweils einen Tag Urlaub nehmen.

Es gibt Feiertage, die nur in einzelnen Bundesländern gelten – z. B. der Weltfrauentag am 08. März, der nur in Berlin ein Feiertag ist oder Fronleichnam, welches ein rein katholischer Feiertag ist und daher nur in einigen Bundesländern gefeiert wird.

Der Arbeitgeber muss den*die Arbeitnehmer*in für die Arbeitszeiten bezahlen, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt.

Für den Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen ist es egal, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht oder wie viele Stunden der*die Arbeitnehmer*in in der Regel arbeitet. Alle Arbeitnehmer*innen, auch Teilzeitkräfte, haben Anspruch auf Feiertagsvergütung.

Allerdings besteht ein Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen nur dann, wenn der*die Arbeitnehmer*in an dem betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wenn es sich um einen regulären Arbeitstag gehandelt hätte (Lohnausfallprinzip).

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag haben Arbeitnehmer*innen keinen Anspruch auf einen „Ersatztag“.

Viele Arbeitnehmer*innen nutzen die Feiertage und die daraus resultierenden Brückentage für die Urlaubsplanung. Dabei gilt in vielen Unternehmen / Abteilungen das Prinzip FAIRNESS, so dass möglichst alle Angestellten von den Brückentagen profitieren können.

(Quelle: dbg.de)

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