Elektronische Arbeitszeiterfassung

AÜG Personallösungen GmbH
AÜG Personallösungen GmbH, 24.04.2023

In vielen Unternehmen gibt es die „Stechuhr“ oder ähnliche Systeme zur Arbeitszeiterfassung. Die Mitarbeitenden „stempeln“ vor Arbeitsbeginn, vor & nach der Pause (je nach Betriebsvereinbarung werden Pausen auch pauschal von der Arbeitszeit abgezogen) sowie nach Beendigung der Arbeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben somit stets einen aktuellen Überblick über die geleistete Arbeitszeit und können Überstunden problemlos benennen und je nach Vereinbarung vergüten.

Die s. g. „Vertrauensarbeitszeit“ ist allerdings ebenso üblich. Im ersten Moment klingt es gut, mein Arbeitgeber vertraue mir, dass ich die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden am Tag / Woche / Monat leiste ohne ein Kontrollsystem dafür zu nutzen.

Es sind sicherlich die meisten Arbeitnehmer*innen, die mit diesem Arbeitszeitmodell sehr gut zurechtkommen – pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, sich an die Pausenzeiten halten und zum vereinbarten Arbeitsende Feierabend machen. Überstunden werden eigenverantwortlich wieder abgebaut und Änderungen „ich komme morgen 1 Std. später“ mit dem Vorgesetzen besprochen.

Arbeitgeber mischen sich ihrerseits nicht ein und „verlangen“ keine Begründungen, wenn ich mal früher Feierabend mache.

Die Vertrauensarbeitszeit kann allerdings auch dazu führen, dass Arbeitnehmer*innen sich nicht an die Vereinbarungen halten und deutlich weniger arbeiten. Auf der anderen Seite nutzen viele Arbeitgeber die Vertrauensarbeitszeit aus, um Überstunden nicht zahlen zu müssen.

Lt. Statistika.com gab es in Deutschland im Jahr 2022 583 Millionen bezahlte und ca. 702 Millionen unbezahlte Überstunden!

Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Dies soll nun mit dem neuen Gesetzentwurf geändert werden. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgezeichnet werden - und zwar elektronisch und in der Regel noch am selben Tag – verantwortlich hierfür ist der Arbeitgeber. Die Erfassung selbst kann durch den Arbeitgeber, Arbeitnehmer*innen oder Dritte erfolgen.

Ausnahmen (z. B. für kleine Unternehmen) soll es geben.

Von diesem Entwurf zu einem „fertigen“ Gesetzt ist es noch ein weiter Weg. Bis dahin werden wohl noch viele unbezahlte Überstunden durch Arbeitnehmer*innen geleistet.

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