Betriebsrat

AÜG Personallösungen GmbH
AÜG Personallösungen GmbH, 24.11.2023

Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im Betrieb und kann stellvertretend für sie mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dafür hat er Rechte, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) festgeschrieben sind und vom Arbeitgeber nicht ignoriert werden dürfen. Diese Rechte nennt man Mitbestimmungsrechte. So redet man bei der Arbeit von Betriebsräten auch von betrieblicher Mitbestimmung. (Quelle: dgb.de)

Die wichtigste Funktion des Betriebsrates ist es, zu überwachen, ob die Rechte von Arbeitnehmer*innen eingehalten werden. Der Betriebsrat ist die erste Anlaufstelle für Mitarbeitende im Unternehmen, wenn diese Anregungen / Verbesserungen zum Betriebsablauf haben oder Fragen bzgl. der Einhaltung ihrer Arbeitnehmerrechte.

Betriebsräte haben ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht bei Arbeitgeberentscheidungen / Betriebsvereinbarungen, die Unternehmen nicht ignorieren dürfen.

Mitbestimmungspflichtig sind z. B.

  • Veränderungen der Arbeitszeit / Pausenzeit
  • Allgemeine Urlaubsgrundsätze
  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Akkordarbeit
  • Unfallprävention
  • Änderungen bei Lohngestaltung / Entgeltgruppierungen

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer*innen einen Betriebsrat gründen. Zur Gründung reichen 3 Beschäftigte. Mindestens 5 Beschäftigte müssen im Betrieb wahlberechtigt sein. Von ihnen müssen 3 die Voraussetzung zur Kandidatur erfüllen. Will die Betriebsleitung die Gründung verhindern, macht sie sich übrigens strafbar.

Mitglieder des Betriebsrates genießen in Unternehmen einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie offen und ohne Angst vor Repressalien Arbeitnehmerrechte gegenüber den Unternehmen / Arbeitgebern durchsetzen können.

Alle 4 Jahre wird ein Betriebsrat neu gewählt, hierfür können sich alle Beschäftigten ab 18 Jahre, die länger als 6 Monate im Unternehmen sind, aufstellen lassen. Ein Wahlrecht haben alle Mitarbeitenden des Unternehmens.

Betriebsräte arbeiten eng mit den Personalabteilungen, den zuständigen Gewerkschaften und ggf. der Geschäftsleitung zusammen.

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