Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Arbeitgeber den Mitarbeitenden Arbeitskleidung stellt oder bestimmte Kleidung vorschreibt.
Arbeitskleidung dient zunächst einem einheitlichen Erscheinungsbild der Mitarbeitenden.
Schutzkleidung dient dazu, vor mit der Tätigkeit einhergehenden Gefahren zu schützen. Daher ist Schutzkleidung sehr vielfältig und individuell. Das können Handschuhe, Helme, Sicherheitsschuhe, Atemmasken o. ä. sein. Also alles, was der Sicherheit der Mitarbeiter an dem jeweiligen Arbeitsplatz dient und vor Verletzungen schützen.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Mitarbeitenden bei riskanten Tätigkeiten Schutzkleidung / Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zur stellen (§3 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG).
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Sorge dafür tragen, dass die Schutzkleidung funktionsfähig, heile und vollständig ist. Die Kosten für die Reinigung trägt ebenfalls der Arbeitgeber.
Arbeitnehmer sind ihrerseits dazu verpflichtet, die Schutzkleidung zu tragen und entsprechend der Bestimmung zu verwenden. Verstöße seitens der Mitarbeitenden können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und im Falle eines Unfalls dazu führen, dass die Berufsgenossenschaft Leistung nicht zahlen muss.
Möchte ein Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen spezielle Schutzkleidung tragen, kann der Arbeitgeber die dafür entstehenden Kosten ganz oder anteilig an den Mitarbeitenden weiter berechnen.
Arbeitskleidung dient, wie oben beschrieben, eher dem einheitlichen Erscheinungsbild. Arbeitgeber können die Mitarbeitenden durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen dazu verpflichten, eine bestimmte Kleidung während der Arbeitszeit zu tragen. An den Kosten hierfür können (je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) Arbeitnehmer zumindest anteilig beteiligt werden.
Unsere Mitarbeitenden erhalten kostenlose Arbeitskleidung und notwendige persönliche Schutzausrüstung von AÜG Personallösungen GmbH oder dem jeweiligen Kundenunternehmen.