Änderungen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung

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AÜG Personallösungen GmbH, 11.08.2023

Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen, die Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen, haben in den letzten Wochen Post von ihren Arbeitgebern erhalten. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anzahl der Kinder von jedem Mitarbeitenden zu erfassen. Dies ist notwendig, da nicht jeder Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin die Kinder auf der jeweiligen Steuerkarte eingetragen hat. Versicherte mit Kindern sollen künftig entlastet werden, egal, welcher Elternteil von der steuerlichen Entlastung profitiert.

Grundsätzlich steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,4% (bisher 3,05%) – dies ist notwendig zur Finanzierung der Leistungen für Pflegebedürftige. Kinderlose Beitragszahler müssen 4% zahlen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 7. April 2022 beschlossen, dass der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder zu differenzieren ist. Diese Vorgabe wurde mit der Gesetzesänderung nun umgesetzt. Kinderreiche Familien werden dadurch entlastet.

Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren steigt der Beitragszuschlag von 0,35 auf 0,6 Prozent. Mitglieder mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten Abschläge auf den Beitragssatz.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung staffeln sich wie folgt:

  • kein Kind
    Pflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 2,3 Prozent
  • 1 Kind
    Pflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,7 Prozent
  • 2 Kinder
    Pflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,45 Prozent
  • 3 Kinder
    Pflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,2 Prozent
  • 4 Kinder
    Pflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,95 Prozent
  • 5 oder mehr Kinder
    Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,7 Prozent

(Quelle: Verbraucherzentrale.de)

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