Abwerben / Jobangebote durch Personalagenturen

AÜG Personallösungen GmbH
AÜG Personallösungen GmbH, 21.11.2023

Abwerbung meint das Zugehen auf bestimmte Mitarbeiter*innen eines Unternehmens mit dem Ziel, diese für einen anderen Betrieb / einen neuen Job zu begeistern. Diese Direktansprache erfolgt meist über die Sozialen Business Netzwerke wie Xing oder LinkedIn. In seltenen Fällen rufen Headhunter direkt am Arbeitsplatz an – dafür gibt es strenge Vorgaben, an die Personalberater sich halten müssen.

Das Abwerben erfolgt meist über Personaldienstleiter / Agenturen, die sich auf die Personalvermittlung spezialisiert haben. Grundsätzlich ist das zulässig, denn Mitarbeitende haben die Freiheit bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes.

Allerdings gelten für die Ansprache / das Abwerben strikte Regeln, die im Arbeitsrecht und im Lauterkeitsrecht festgehalten sind. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legt fest, wann eine Abwerbung unter Umständen wettbewerbswidrig und damit verboten ist.


Ist im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot enthalten, darf ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung nicht direkt bei einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.
Das Abwerben eines Arbeitskollegen durch einen anderen Kollegen kann nach BGB § 626 zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund führen.

(Quelle: arbeits-abc.de)

Für viele sind diese Ansprachen via Xing / LinkeIn inzwischen ein Ärgernis – grade bei Berufsfeldern, in denen ein Personalmangel herrscht (z. B. Softwareentwickler*in, Lohn- & Gehaltsbuchhalter*in, Fachinformatiker*in) erhalten Beschäftigte täglich sehr viele Jobangebote.

Auf der anderen Seite ist das Abwerben / die Direktansprache eine sehr komfortable Möglichkeit, einen neuen Job zu bekommen. Der komplette Bewerbungsprozess entfällt, da er über die Personalvermittlungsagentur abgewickelt wird.  Zudem haben Personalberater / Headhunter viele Jobs, die nicht von Unternehmen ausgeschrieben werden und somit den besten Zugang zum (lokalen) verdeckten Stellenmarkt.

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